Impressum:
Hat Ihre Website ein gültiges Impressum?

Seit dem 01.03.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft. Mit dem Gesetz werden die bisher im Teledienstegesetz normierten Pflichten für Anbieter im Internet neu gefasst; wesentliche Veränderungen zur bisherigen Rechtslage sind dadurch nicht eingetreten. Doch  Verstöße gegen die Impressumspflicht werden häufig zur Grundlage für Serienabmahnungen gemacht. Daher ist besondere Sorgfalt geboten, zumal Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.


Das Telemediengesetz ist für alle sogenannten Diensteanbieter verbindlich. Die Begriffsbestimmung ist weit gefasst und findet sich in § 2 des Gesetzes. Es sind im Grunde alle erfasst, die eine Homepage unterhalten.

Unabhängig von der Homepage haben alle Kaufleute die wesentlichen, nachfolgend beschriebenen Angaben auch in ihrer Geschäftskorrespondenz, also insbesondere auf Briefbogen, aber auch auf Rechnungen und übriger Korrespondenz zu führen. Durch das Ende 2006 verabschiedete Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) gilt diese Pflicht auch uneingeschränkt für die Email Korrespondenz. Die Pflichtangaben müssen also auch in allen Emails eines Unternehmens erscheinen.

Es gilt das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG). Danach sind, von besonderen Ausnahmen abgesehen, die gesetzlichen Bestimmungen des Landes zu beachten, in dem die Dienste angeboten werden.

Was muss nun veröffentlicht werden?

Dies ist in den §§ 5f. geregelt.

- Name und Anschrift, bei juristischen Personen, beispielsweise GmbH, AG, Verein auch zusätzlich die Vertretungsberechtigten, also Geschäftsführer, Vorstand, soweit vorhanden auch der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit mindestens einem ausgeschriebenem Vornamen.

- Die Rechtsform, also ob es sich um einen eK, eine OHG, GmbH, AG, Verein oder anderes handelt, sowie der Sitz.

-  E-Mail-Adresse

- Soweit die Site der Förderung einer Tätigkeit dient, die einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur Aufsichtsbehörde. Also muss der Gastwirt das Wirtschafts- und Ordnungsamt, das ihm die Schankerlaubnis erteilt hat, benennen.

- Registereinträge nebst Registernummer, also zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften: Amtsgericht Hamburg, HRB 11111

- Bei verkammerten Berufen muss zusätzlich die zuständige Kammer benannt werden, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, der die Bezeichnung verliehen hat. Zudem sind die einschlägigen, den Beruf regelnden Gesetze zu bezeichnen.

- Umsatzsteueridentnummer.


In Zweifelsfällen sollte eine kompetente Prüfung erfolgen, die wir für Sie gerne durchführen.

Der Vollständigkeit halber verweisen wir auf den aktuellen Gesetzestext des TMG:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Kommerziellen Anbietern werden besondere, zusätzliche Pflichten auferlegt. Diese sind in § 6 des Gesetzes geregelt. Nachfolgend der Gesetzestext:

§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.

2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Besonders wichtig sind auch die Bußgeldvorschriften in § 16. Diese sehen bei einer Verletzung der Impressumspflichten erhebliche Bußgelder vor, die bis zu 50.000,00 € betragen können. Ungemach droht aber auch, wie oben dargestellt von Mitbewerbern und „Abmahnvereinen“.


§ 16 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,

2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,

3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,

5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder