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Bauabzugsteuer
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Neuregelung zum 1.01.2002 zu Lasten der Bauunternehmer:
Bauherren ziehen 15 % der Rechnungssumme für Bauleistungen ab und zahlen sie direkt ans Finanzamt, falls das Bauunternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt!
Ab dem Jahr 2002 müssen gewerbliche Bauherren und Vermieter
- von allen Rechnungen für Bauleistungen
- von Bauunternehmern, denen sie im entsprechenden Jahr für mehr als 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro Aufträge erteilt haben oder voraussichtlich erteilen werden
- 15 % der Netto-Rechnungssumme zuzüglich USt. abziehen
- und bis zum 10. des Folgemonats auf einem amtlichen Vordruck gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgeben und den Betrag direkt an das Finanzamt abführen,
- dem Bauunternehmer eine Abrechnungüber diesen Steuerabzug erteilen,wenn das Bauunternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Folge des Einbehalts für den Bauunternehmer ist, dass der einbehaltene Betrag angerechnet wird auf von ihm abzuführende Lohnsteuer, Einkommens- und Körperschaftssteuer. Wenn derartige Steuern gar nicht oder nicht in Höhe der insgesamt einbehaltenen Beträge anfallen, gibt es auf Antrag (amtlicher Vordruck) einen Erstattungsanspruch.