Bauabzugsteuer
Neuregelung zum 1.01.2002 zu Lasten der Bauunternehmer:

Bauherren ziehen 15 % der Rechnungssumme für Bauleistungen ab und zahlen sie direkt ans Finanzamt, falls das Bauunternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt!

Ab dem Jahr 2002 müssen gewerbliche Bauherren und Vermieter
- von allen Rechnungen für Bauleistungen
- von Bauunternehmern, denen sie im entsprechenden Jahr für mehr als 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro Aufträge erteilt haben oder voraussichtlich erteilen werden
- 15 % der Netto-Rechnungssumme zuzüglich USt. abziehen
- und bis zum 10. des Folgemonats auf einem amtlichen Vordruck gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgeben und den Betrag direkt an das Finanzamt abführen,
- dem Bauunternehmer eine Abrechnungüber diesen Steuerabzug erteilen,wenn das Bauunternehmen keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Folge des Einbehalts für den Bauunternehmer ist, dass der einbehaltene Betrag angerechnet wird auf von ihm abzuführende Lohnsteuer, Einkommens- und Körperschaftssteuer. Wenn derartige Steuern gar nicht oder nicht in Höhe der insgesamt einbehaltenen Beträge anfallen, gibt es auf Antrag (amtlicher Vordruck) einen Erstattungsanspruch.
Ursprünglich nur für die schwarzen Schafe unter ausländischen Bauunternehmen geplant, die Steuern nicht ordnungsgemäß berechnen und abführen, trifft es nun doch pauschal alle Bauunternehmer. Es lässt sich leicht vorstellen, dass viele Bauherren diese 15 % zunächst gerne erst einmal einbehalten werden. Umgekehrt wird den Kunden damit aber auch erhebliche zusätzliche Verwaltungsarbeit zugemutet.

Wir raten unseren im Bauwesen tätigen Mandanten daher dringend, bei ihrem zuständigen Finanzamt umgehend eine derartige Freistellungsbescheinigung zu beantragen und sie dann den Bauherren in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen, im Grunde mit jeder Auftragsbestätigung.

Unter der Adresse http://www.bff-online.de/Geibib/eibe_abfrage.html bietet das Bundesamt für Finanzen eine Online-Prüfung der vorgelegten Freistellungsbescheinigung an.